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Arbeits-und Aufenthaltsgenehmigung
Eine Arbeitsgenehmigung benötigen Au-pairs, die Staatsangehörige von Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sind oder der EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Sie wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit erteilt. Die Arbeitsgenehmigung muss nach der Einreise, aber noch vor der Arbeitsaufnahme eingeholt werden. Deshalb darf das Au-pair erst nach der Erteilung der Arbeitsgenehmigung beschäftigt werden.
Die Arbeitsgenehmigung kann nur bis zu einer Geltungsdauer von einem Jahr erteilt werden und nur an Au-pairs, die mindestens 18 und höchstens 24 Jahre alt sind, und nur für eine Beschäftigung in einer Familie2, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird (grundsätzlich muss mindestens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen)3. Nicht berücksichtigt werden können Au-pairs, die aus den Heimatländern der Gasteltern stammen oder die mit den Gasteltern verwandt sind. Auch verheiratete Au-pairs können zugelassen werden. Die gleichzeitige Beschäftigung von zwei Au-pairs kann genehmigt werden, wenn vier oder mehr Kinder unter 18 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben. Der Au-pair-Vertrag muss über mindestens sechs Monate geschlossen werden. Eine wiederholte Zulassung ist nicht möglich, auch dann nicht, wenn die Höchstdauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde. Eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen alle Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten. Sie wird grundsätzlich allen Personen erteilt, die eine Arbeitsgenehmigung erhalten können. Au-pairs aus EU-/EWR-Staaten benötigen eine „Aufenthaltserlaubnis-EG“.

Wichtig:
Die Bundesagentur für Arbeit hat am 09.05.2007 neue Merkblätter zur Aufnahme eines Aupairs herausgebracht. Datenblatt anzeigen


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